Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Biosphärenparkverwaltung

(1) Zur Wahrnehmung der in Abs. 2 umschriebenen Aufgaben ist in einem Biosphärenpark eine Biosphärenparkdirektion mit Sitz im Biosphärenpark einzurichten; die Leitung obliegt dem Biosphärenparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.

(2) Die Biosphärenparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) die Obsorge für die Umsetzung der in umschriebenen Ziele eines Biosphärenparks;

b) die Vorbereitung eines Biosphärenpark-Plans, der eine Darstellung der Erfordernisse und der Schutzmaßnahmen zur Verwirklichung der Biosphärenparkziele enthält, und dessen Umsetzung;

c) die Betreuung und Information der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung sowie der Besucher und der an der Biosphärenparkidee Interessierten sowie die Vertretung der Biosphärenparkidee nach außen;

d) die Besorgung der Verwaltung des Biosphärenparkfonds.

(3) Der Biosphärenparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in der Naturzone Partei-stellung im Sinne von zu; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landes-behörden in Angelegenheiten des Landes in der Naturzone ist die Biosphärenparkverwaltung zu hören.