Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Musikschulen des Landes Kärnten
a) breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen,
b) besonders Begabte auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und
c) das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern.
