Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Organisation der Anstalt

Organe

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben sind folgende Organe berufen:

1. der Rat;

2. der Senat;

3. der Rektor;

4. sonstige durch die Satzung eingerichtete Organe.

(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft; diese Ausnahme gilt nicht für das Mitglied gemäß .