5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Zuständigkeit
Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Zuständigkeit
Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.