4. Abschnitt Mitwirkung des Amtes der Landesregierung und Aufsicht
Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt
Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ist die unentgeltliche Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Rektor und der Landesregierung anzustreben.
