Änderung der Lage der Dienstzeit und berechtigter Austritt
(1) Die bis 47 sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Dienstzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Dienstzeit außer Betracht bleibt.
(2) gilt sinngemäß.
