Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlzeit

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Die Wahlzeit für die Stimmabgabe vor dem Wahltag gemäß ist von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr.