6. Abschnitt Wählbarkeit, Wahlwerbung
Wählbarkeit
Wählbar in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind alle nach Z l Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt Wählbarkeit, Wahlwerbung
Wählbarkeit
Wählbar in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind alle nach Z l Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben.