Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt Wählbarkeit, Wahlwerbung

Wählbarkeit

Wählbar in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind alle nach Z l Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben.