Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten

(l) Die nach Wahlberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte oder durch Ausfüllen eines nach dem Muster in der Anlage 3 erstellten Wähleranlageblattes, verpflichtet.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Landwirtschaftskammer bei der Erfassung der Wahlberechtigten zu unterstützen.

(3) Wer im Rahmen der Mitwirkung nach Abs. 1 unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 240 Euro zu bestrafen.