Teilnahme an der Wahl
An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Teilnahme an der Wahl
An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.