l. Abschnitt Allgemeines
Wahlgrundsätze
Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
l. Abschnitt Allgemeines
Wahlgrundsätze
Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf Jahren gewählt.