Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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l. Abschnitt Allgemeines

Wahlgrundsätze

Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf Jahren gewählt.