Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Datenverarbeitung

Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, die zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.