Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Finanzaufsicht

Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen.