Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kammerbeiträge leitender Angestellter

(1) Der Beitrag für die im angeführten Personen ist von der Vollversammlung in einer Beitragsordnung mit einem Hundertsatz des Entgeltes im Sinne des , 3, und festzusetzen. Der Beitrag darf nicht mehr als 5 v. H. des Entgeltes betragen.

(2) Für die Fälligkeit, die Entrichtung und die Einbringung gelten die Bestimmungen des bis 9 sinngemäß.