Angelobung
Die Mitglieder des Vorstandes haben unmittelbar nach ihrer Wahl vor der Vollversammlung in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Angelobung
Die Mitglieder des Vorstandes haben unmittelbar nach ihrer Wahl vor der Vollversammlung in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.