Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Angelobung

Die Mitglieder des Vorstandes haben unmittelbar nach ihrer Wahl vor der Vollversammlung in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.