Förderungswerber
Gefördert werden dürfen alle natürlichen und juristischen Personen, sofern die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben der Erreichung der Ziele nach dient und den Grundsätzen nach entspricht.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Förderungswerber
Gefördert werden dürfen alle natürlichen und juristischen Personen, sofern die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben der Erreichung der Ziele nach dient und den Grundsätzen nach entspricht.