Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arten der Förderung

Die Förderung darf erfolgen durch

a) Direktzahlungen, nicht rückzahlbare Geldzuschüsse, Darlehen, Ausfallsbürgschaften, nicht rückzahlbare Zinsen-, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse,

b) Maßnahmen der Beratung und außerschulischen Bildung sowie sonstige Dienst- und Sachleistungen,

c) Schaffung von Herkunftszeichen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen der Kärntner Landwirtschaft und daraus in Kärnten hergestellten Produkten.