Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstbeschreibung

(1) Der Dienstbeschreibung unterliegen der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung des K-DRG 1994 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a) die Beurteilung anhand der folgenden Kriterien vorzunehmen ist:

1. die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2. Fähigkeiten und Auffassung;

3. Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;

4. die sozialen Fähigkeiten (zB. Kritik-, Team-, Kommunikationsfähigkeit) und Eignung für den Parteienverkehr;

5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, wenn es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;

6. das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, soweit es sich auf den Dienst auswirkt;

7. der Erfolg der Verwendung;

b) die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Vorgesetzten obliegen, dem Präsidenten zukommen,

c) die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Leistungsfeststellungskommission obliegen, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zukommen,

d) §§ 86, 93 bis 95 Abs. 1 des K-DRG 1994 nicht anzuwenden sind.

(2) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter aufrechte Leistungsfeststellung von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, gilt als Dienstbeschreibung.