Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwesenheit im Amt

Unbeschadet des § 56 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 haben die Landesverwaltungsrichter ihre Anwesenheit im Landesverwaltungsgericht derart einzurichten, dass sie ihren Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen können.