Anwesenheit im Amt
Unbeschadet des § 56 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 haben die Landesverwaltungsrichter ihre Anwesenheit im Landesverwaltungsgericht derart einzurichten, dass sie ihren Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen können.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Anwesenheit im Amt
Unbeschadet des § 56 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 haben die Landesverwaltungsrichter ihre Anwesenheit im Landesverwaltungsgericht derart einzurichten, dass sie ihren Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen können.