Abschnitt IIIb Sonstige Rechte des Vertragsbediensteten
Besoldung der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten
Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten im Sinne des gelten die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß.
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
