Entlohnungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung
(1) Eine Verwendungsänderung gemäß und 2 bewirkt die Einreihung des Vertragsbediensteten in die der neuen Modellstelle zugeordnete Entlohnungsklasse. Die Verwendungsänderung gemäß hat keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung zur Folge.
(2) Die Einstufung in der neuen Entlohnungsklasse und die entlohnungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die bis 50l.
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
