Zurverfügungstellung eines Fahrrads
§ 169d des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 gilt sinngemäß.
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Zurverfügungstellung eines Fahrrads
§ 169d des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 gilt sinngemäß.
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.