Dienstzeit
Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 48a bis 48f K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
