Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuweisung

Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a) die Zuweisung und der Widerruf der Zuweisung durch Weisung der Landesregierung zu erfolgen hat,

b) für die Änderung von Dienstverträgen, Maßnahmen nach dieses Gesetzes sowie einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses, Kündigung und Entlassung ausschließlich die Landesregierung zuständig ist, und

c) bei Zuweisung von an den Kärntner Landeskrankenanstalten in Ausbildung stehenden Turnusärzten zu Ausbildungszwecken auch Rechtsträger von Krankenanstalten und Lehrpraxisinhaber als Rechtsträger iSv gelten.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.