Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stellenplan

(1) Der Stellenplan ist jener Teil des Voranschlages, der durch die Festlegung von Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereich) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.

(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.