Leitungsfunktionen
Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder als Primararzt oder als Leiter einer Anstaltsapotheke in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist er spätestens zwei Monate nach dem Enden der Funktionsausübung
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion verwendet wurde, oder
2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz,
wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. § 166b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes bzw. dieses Gesetzes gelten sinngemäß, wenn der Vertragsbedienstete die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt oder abberufen worden ist, nicht zu vertreten hat.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
