Besoldungsmäßige Einreihung
(1) Erzieher im Sinne des und Handwerksmeister im Sinne des sind in die Entlohnungsgruppe l 2b1 des Entlohnungsschemas I L einzureihen.
(2) Das Monatsentgelt der Erzieher im Sinne des und der Handwerksmeister im Sinne des ist in der Anlage 12 festgesetzt.
(3) Erzieher im Sinne des , Erzieherhelferinnen und Bedienstete im Sinne des , die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, sind in die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas I L einzureihen.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
