Abschnitt VI Sonderbestimmungen für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für die Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa und VII sowie dieses Gesetzes – ausgenommen , 45 und 50 – Anwendung.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
