Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 11 (zu )

1. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 beträgt:

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 82/2025

1a. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppe ks5 beträgt:

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 82/2025

2. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppen k 1b und k 1c beträgt:

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 82/2025

2a. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppe k 1d beträgt

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 82/2025

3. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, mit Ausnahme der Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4, ks5, k 1b, k 1c und k 1d beträgt:

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung LGBl. Nr. 82/2025

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.