Ort der Ausübung des Wahlrechtes
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in Form der Briefwahl ausüben.
