Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichte der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörde über die Zahl der Wahlberechtigten

Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses () haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Bezirke aufgrund der von den Gemeindewahlbehörden erstatteten Berichte der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie durch ein allfälliges Verfahren nach ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.