Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.