Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. A b s c h n i t t

Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des und 4 B-VG haben.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag () zu beurteilen.