Unterbrechung der Sitzung
Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages hat der Präsident vor der Durchführung von Wahlen die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Unterbrechung der Sitzung
Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages hat der Präsident vor der Durchführung von Wahlen die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.