Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Frist zur Berichterstattung

Der Landtag kann jederzeit auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung über einen ihm zugewiesenen Gegenstand stellen.