Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

Die näheren Bestimmungen über die Abwicklung der Sitzungen des Landessanitätsrates sind von der Landesregierung auf Grund der Bestimmungen des in einer Geschäftsordnung so festzulegen, daß der Landessanitätsrat seinen Aufgaben sachgerecht nachkommen kann.