Angelobung
Aufsichtsorgane sind vom Bürgermeister auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Angelobung
Aufsichtsorgane sind vom Bürgermeister auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben.