Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Aufsichtsorgane der Gemeinden

Aufgaben

Zur Überwachung der Einhaltung der , 2, 6 Abs. 1 und 2, 8 sowie 9 und 27 dieses Gesetzes und der auf Grund des sowie des erlassenen Verordnungen der Gemeinde und zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen können die Gemeinden Organe der öffentlichen Aufsicht (im Folgenden: Aufsichtsorgane) bestellen.