Mitwirkung bei der Vollziehung
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des in Verbindung mit und b und und 5 mitzuwirken durch
a) Maßnahmen zur Vorbeugung drohender Verwaltungsübertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Den in Abs. 1 genannten Organen kommt im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung nach Abs. 1 das Recht zu,
a) wahrgenommene Gefährdungen oder Belästigungen durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;
b) Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen.
(3) Soweit keine Mitwirkungsverpflichtung nach Abs. 1 besteht, haben die in Abs. 1 genannten Organe den Organen der Behörde auf deren Ersuchen zur Sicherung der Durchführung von Kontrollen und der Setzung von Zwangsmaßnahmen nach und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
