Artikel II
(LGBl Nr 29/2025) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen; dies gilt nicht für die Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben ().
