17. Abschnitt Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Privatschulen
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der bis 7 und, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in gleicher Weise für Privatschulen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
17. Abschnitt Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Privatschulen
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der bis 7 und, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in gleicher Weise für Privatschulen.