8. Abschnitt Berufsbezeichnung
Agrarkaufmann bzw. Agrarkauffrau
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung an Schulen gemäß und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Schule im Rahmen einer Schulkooperation sind Absolventen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Agrarkaufmann“ bzw. „Agrarkauffrau“ zu führen ( des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). Dies ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.
