Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt Berufsbezeichnung

Agrarkaufmann bzw. Agrarkauffrau

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung an Schulen gemäß und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Schule im Rahmen einer Schulkooperation sind Absolventen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Agrarkaufmann“ bzw. „Agrarkauffrau“ zu führen ( des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). Dies ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.