Freiheit von Landesverwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des und bis 4 – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
