Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

Höchstdauer des Schulbesuches

(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.

(2) Zum Abschluss einer Fachschule mit einer bis vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als die Zahl der Schulstufen der Fachschule beträgt.