III. Hauptstück
Bestimmungen über die Ordnung
von Unterricht und Erziehung in den
Berufs- und Fachschulen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Abgrenzung
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für die privaten Berufs- und Fachschulen im Sinne des , denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde.
