Auflassung
Öffentliche Berufs- oder Fachschulen sind aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß nicht mehr gegeben sind; die Auflassung erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Auflassung
Öffentliche Berufs- oder Fachschulen sind aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß nicht mehr gegeben sind; die Auflassung erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime.