4. Abschnitt
Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen
Pflichten des gesetzlichen Schulerhalters
Dem gesetzlichen Schulerhalter und Heimerhalter obliegt - unbeschadet des vom Bund auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften getragenen Personalaufwandes - die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime.
