VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Wer den Bestimmungen des zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000,- Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a) eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt ( und 103),
b) der Schulbehörde trotz der Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt () oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat ( oder 3) oder der Aufforderung nach oder 5 nicht nachkommt,
c) Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne dass die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt ( ),
d) einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (),
e) den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert ( ),
f) die gemäß und zu erstattenden Anzeigen unterlässt,
g) ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt ( ), begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500,- Euro zu bestrafen.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
