VI. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Zuständigkeiten des Rechnungshofes
Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Rechnungshofes nicht berührt.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
VI. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Zuständigkeiten des Rechnungshofes
Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Rechnungshofes nicht berührt.