Koordination der Überprüfungstätigkeiten
Der Landesrechnungshof hat seine Überprüfungstätigkeiten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen mit denen des Rechnungshofes und des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.
